LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012
L 22 R 249/11
Fundstellen:
NZS 2012, 755
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 6060/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2012 (L 22 R 249/11) - DRsp Nr. 2012/9251

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 22 R 249/11

DRsp Nr. 2012/9251

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 geändert.

Unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2008 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01. Oktober 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung gezahlter Rentenleistungen zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Beginn der Altersrente, die die 1945 geborene Klägerin von der Beklagten ab 01. Mai 2008 bezieht.

Auf den Antrag der Klägerin vom 28. April 2000 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 06. Dezember 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit beginnend mit dem 01. Mai 2000 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit Beginn der Regelaltersrente.

Am 30. Mai 2008 bei der Beklagten eingehend beantragte die Klägerin auf dem beigefügten Vordruck Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches oder für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige als Vollrente beginnend am 01. Oktober 2005.