LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012
L 9 KR 392/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 1777/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012 (L 9 KR 392/10) - DRsp Nr. 2013/13962

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 392/10

DRsp Nr. 2013/13962

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Therapiedreirad.

Die 1978 geborene Klägerin leidet an Multipler Sklerose mit Gangunsicherheit und Koordinationsstörungen in den Armen und Beinen sowie einer Blasenschwäche. Hierdurch kam es in der Vergangenheit zu rezidivierenden Stürzen sowie Lähmungserscheinungen im linken Bein. Ihr wurde ein Grad der Behinderung von 70 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Sie bezieht Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I sowie seit Februar 2006 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie lebt allein im dritten Obergeschoss eines Hauses, das über keinen Fahrstuhl verfügt, und besitzt keinen PKW.