LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012
L 9 KR 364/11 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 843/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012 (L 9 KR 364/11 WA) - DRsp Nr. 2013/1929

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 364/11 WA

DRsp Nr. 2013/1929

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1965 geborene Beigeladene war, wie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 4. Mai 2001 auf seinen Antrag feststellte, vom 1. Oktober 1997 bis zum März 1999 bei der E Gastronomie GmbH & Co. KG als Discjockey versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 16. Dezember 1999 war er für die Klägerin als Computertechniker tätig. In Vorbereitung eines schriftlich zu fixierenden, die Zusammenarbeit regelnden Vertrages übersandte diese an den Beigeladenen am 31. Mai 2000 eine E-Mail mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Unser Vorschlag kommt jetzt doch schneller als gedacht.

- du sollst bekommen einen Grundstock von DM 2.500,00

- dazu 30 Verkaufsgesprächs- bzw. Kundentermine (Vor-Ort) durchführen, die mit je 50,00 DM abgegolten werden, das würden weitere 1.500,00 DM ergeben

- die dabei sich ergebenden Aufträge werden selbstverständlich noch Provisioniert