LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2014
L 1 KR 405/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1015/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2014 (L 1 KR 405/12) - DRsp Nr. 2014/9619

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 405/12

DRsp Nr. 2014/9619

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Prozessgegenstand ist ein Prüfbescheid der Beklagten. Der Sache nach streiten die Beteiligten um den rechtlichen Status der als ärztliche Honorarkräfte im Nachtdienst für die Klägerin tätig gewesenen Beigeladenen zu 21) bis 55).

Die Klägerin betreibt eine Belegklinik für Orthopädie und plastische Chirurgie. Belegärzte führen dort ambulante oder stationäre Operationen durch. Zur Verfügung stehen ca. acht Betten, von denen regelmäßig die Hälfte belegt ist. Die ärztliche Versorgung obliegt den Belegärzten. Die Beklagte selbst beschäftigt (nach ihrer Ansicht) grundsätzlich keine Ärzte (Vortrag in der mündlichen Verhandlung laut Tatbestand des SG Urteils). Für die Betreuung der Patienten während stationärer Aufenthalte über Nacht setzte sie bei Bedarf in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Ärzte bzw. Arztvertreter ein. Bei diesen handelte es sich im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 überwiegend um selbstständige niedergelassene Mediziner oder anderweitig angestellte Ärzte, im Ausnahmefall auch um Studenten.