Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit - einschließlich des Revisionsverfahrens - nicht zu erstatten. Die in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2007 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes bereits ab dem 1. November 2000 hat.
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