Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 als weitere Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
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