Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nur die Bescheide der Beklagten vom 14. und 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 aufgehoben werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, welche das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd nicht für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, wendet sich gegen einen Zuständigkeits- und Beitragsbescheid der Beklagten.
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