Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind für das gesamte Verfahren nicht erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2006.
Der 1958 geborene Kläger ist ledig und lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die als Erzieherin tätig ist. Er ist z. Zt. ohne Einkommen und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus finanziellen Rücklagen.
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