LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2012
L 27 R 403/11
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 225/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2012 (L 27 R 403/11) - DRsp Nr. 2013/2389

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen L 27 R 403/11

DRsp Nr. 2013/2389

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 04. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten wegen der nachträglichen Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2008.

Der 1955 geborene Kläger beantragte am 20. Mai 1999 bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwenrente nach seiner 1999 verstorbenen Ehefrau E H. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 8. Juli 1999 ab dem 14. März 1999 fortlaufend eine große Witwenrente, die in der Folgezeit u. a. mit Blick auf häufigere Wechsel in der Krankenversicherung, dem hier nicht relevanten Bezug anderweitiger Einkommen, dem Bezug von Arbeitslosenhilfe ständigen Korrekturen hinsichtlich der Rentenhöhe unterlag.