LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2014
L 21 R 172/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 680/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2014 (L 21 R 172/11) - DRsp Nr. 2014/9362

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen L 21 R 172/11

DRsp Nr. 2014/9362

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2009, mit dem sie gebeten werden, die Anmeldung ihrer Haushaltshilfe mit Haushaltsscheckformular unverzüglich nachzuholen.

Im Januar 2009 teilte das Finanzamt Cottbus der Beklagten mit, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sei, dass die Kläger einen Dienstvertrag mit Frau W H geschlossen haben, nach dem diese die Kinder der Kläger im Jahre 2005 zirka sechs Stunden und im Jahre 2006 zirka zehn Stunden pro Woche betreut habe und dafür eine monatliche Vergütung von 260,00 Euro im Jahre 2005 und 500,00 Euro im Jahre 2006 erhalten habe. Beigefügt war der Mitteilung eine Kopie des Dienstvertrages vom 2. August 2007.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 wandte sich die Beklagte an die Kläger mit folgendem Schreiben:

"Nach den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Finanzamtes (Az: ... bzw. ...) ist Frau H seit dem 1. Januar 2005 bei Ihnen als private Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt.

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