Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Zugrundelegung der jeweiligen aktuellen Rentenwerte anstatt der aktuellen Rentenwerte (Ost).
Der 1953 geborene Kläger hat sein Berufsleben teils im Beitrittsgebiet, teils in den alten Bundesländern verbracht; zuletzt war er bis 31. Dezember 2005 als Kältemonteur bei einem Arbeitgeber in Potsdam tätig.
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