Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 08. November 2011 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1 342,00 Euro festgesetzt.
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 342,00 Euro für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
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