LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2009
L 3 R 272/09 WA
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 168/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2009 (L 3 R 272/09 WA) - DRsp Nr. 2010/807

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 3 R 272/09 WA

DRsp Nr. 2010/807

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1953 geborene Kläger bestand am 31. Juli 1972 die Facharbeiterprüfung als Zerspanungsfacharbeiter. Nach dem sich daran anschließenden Studium an der Ingenieurschule für Wissenschaftlichen Gerätebau "Carl Zeiss" Unterwellenborn - Lehrbereich Jena - erwarb er am 23. März 1977 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Feinwerktechnik, Vertiefungsrichtung Technologie, zu führen. Ab dem 01. April 1977 arbeitete der Kläger in verschiedenen Funktionen bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Steremat "Hermann Schlimme" Berlin.