Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 7. November 2005 bis 6. Februar 2006.
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