LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2012
L 3 R 848/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 848/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2012 (L 3 R 848/10) - DRsp Nr. 2012/15149

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2012 - Aktenzeichen L 3 R 848/10

DRsp Nr. 2012/15149

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.

Der 1927 geborene Kläger bezog bereits in der ehemaligen DDR eine Invalidenrente, die ab dem 01. Januar 1992 von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeitsrente weitergewährt wurde. Mit Rentenbescheid vom 15. Februar 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01. Februar 1992.

Im Jahr 2001 erhielt der Kläger eine Mitteilung über die Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2001. Ebenso im Jahr 2002 betreffend die Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2002. 2004 wurde die Anpassung der Rente aufgrund gesetzlicher Regelung ausgesetzt. Im Jahr 2009 erfolgte durch entsprechende Mitteilung die Anpassung der Rente zum 01. Juli 2009.