LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2012
L 3 U 55/09
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 130/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2012 (L 3 U 55/09) - DRsp Nr. 2012/7714

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 3 U 55/09

DRsp Nr. 2012/7714

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV; Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - BK 5101).

Die 1944 geborene Klägerin arbeitete von 1964 bis Ende 2002 als medizinisch-technische Assistentin (MTA) am C-Klinikum Cottbus (CTK). Am 02. Mai 2002 beantragte sie unter Hinweis auf bei ihr bestehende Allergien an den Händen, ständigen Reizhusten und häufiger Bronchitis bei der Beklagten die Anerkennung einer BK. 1994 und 1997 seien Hauttestungen mit Feststellung allergischer Reaktionen auf Latex vorgenommen worden, weshalb sie latexfreie Handschuhe erhalten habe, woraufhin die Hauterscheinungen zurückgegangen seien und der ständige Reizhusten und häufige Bronchitis geblieben seien.