LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2012
L 3 U 189/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 769/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2012 (L 3 U 189/09) - DRsp Nr. 2012/7713

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 3 U 189/09

DRsp Nr. 2012/7713

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Folgen eines Arbeits-/Wegeunfalls vom 21. November 2003 und ein deshalb bestehender Verletztenrentenanspruch ab dem 01. Oktober 2005.

Bei dem 1962 geborenen Kläger trat nach einer 1975 diagnostizierten Lymphoblasten-Leukämie mit mehrjähriger Chemotherapie und Bestrahlung des Cerebrums sowie einer Gehirnerschütterung 1981 im Juni 1992 ein Anfall mit nachfolgender Amnesie, Verwirrtheit und einer massiven vegetativen Symptomatik auf. Als Ursache wurde ein kavernöses Hämangiom links-occipital festgestellt und am 10. September 1992 operativ entfernt. Es folgten mehrere einfach-fokale und komplex-fokale Anfälle und ein Anfall vom Grand-mal-Typ am 03. April 2004, woraufhin das V-Klinikum nach stationärer Untersuchung des Klägers vom 03. April bis zum 13. April 1995 eine symptomatische Epilepsie diagnostizierte. Ein EEG vom 06. April 1995 wies Hirnfunktionsstörungen nach. In der Folgezeit wurde das Anfallsleiden mittels Tegretal medikamentös behandelt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 09. Januar 2006).