LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2012
L 11 SB 105/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1682/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2012 (L 11 SB 105/09) - DRsp Nr. 2012/8379

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 11 SB 105/09

DRsp Nr. 2012/8379

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") für die Zeit vom 6. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2011.

Der 1944 geborene Kläger ist seit Ende Oktober 1973 als Schwerbehinderter anerkannt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23. Juli 1984 stellte der Beklagte zu seinen Gunsten einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 fest und berücksichtigte hierbei neben weiteren Funktionsbeeinträchtigungen eine geschwürige Dickdarmentzündung mit Störungen im Elektrolythaushalt bei psychischem Störungsbild, die zusammen mit einem labilen Bluthochdruck mit orthostatischer Kreislaufdysregulation und Krampfadern mit einem Einzel-GdB von 70 zu bewerten sei, sowie eine leichte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts und eine geringgradige bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links, hin und wieder auftretende subjektive Ohrgeräusche links, ein Druckgefühl auf dem linken Ohr sowie eine teilweise schmerzhafte Schallempfindlichkeit mit einem Einzel-GdB von 10.