LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2012
L 9 KR 259/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2372/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2012 (L 9 KR 259/09) - DRsp Nr. 2012/18020

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 259/09

DRsp Nr. 2012/18020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Betrieb des Beigeladenen zu 4), ihres Ehemannes, sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die 1952 geborene Klägerin ist Floristin; sie ist seit 1975 mit dem Beigeladenen zu 4) verheiratet. Die Eheleute sind Adoptiveltern eines 1981 geborenen Sohnes. Der Beigeladene zu 4) besitzt wie seine Frau eine Ausbildung als staatlich geprüfter Florist (Techniker) und betreibt als Einzelkaufmann seit 1985 ein Blumenfachgeschäft in B. Dieses Geschäft wurde 1912 gegründet und seit dieser Zeit als Familienbetrieb geführt, in der Zeit von 1967 bis 1985 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft. Gesellschafter waren zunächst bis 1975 die Eltern des Beigeladenen zu 4), anschließend bis 1985 der Beigeladene zu 4) und seine Mutter. Der Vater des Klägers besaß bis 2007 Prokura für das Unternehmen. Seitdem ist die Klägerin, die bis dahin Handlungsbevollmächtigte war, als Prokuristin an dessen Stelle getreten.