LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2012
L 7 KA 25/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 404/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2012 (L 7 KA 25/11) - DRsp Nr. 2013/13862

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 25/11

DRsp Nr. 2013/13862

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (nur noch) um die Höhe der Vergütung im (fahrenden) Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) für die Quartale III/06 bis II/07.

Der Kläger nahm an der vertragsärztlichen Versorgung im Berliner Stadtteil Wilmersdorf teil, bis zum Quartal IV/05 im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft, anschließend bis zum Quartal IV/07 nur noch im Rahmen des fahrenden Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) der Beklagten. Nach dem bis zum 31. März 2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde die Notfallordinationsgebühr (Gebührenordnungsnummer - GO-Nr. - 1) mit 220 Punkten bewertet. Sie wurde mit Einführung des ab dem 1. April 2005 geltenden EBM 2000plus ersetzt durch die GO-Nr. 01210 ("Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst"), welche mit 500 Punkten bewertet wurde.