Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten (nur noch) um die Höhe der Vergütung im (fahrenden) Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) für die Quartale III/06 bis II/07.
Der Kläger nahm an der vertragsärztlichen Versorgung im Berliner Stadtteil Wilmersdorf teil, bis zum Quartal IV/05 im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft, anschließend bis zum Quartal IV/07 nur noch im Rahmen des fahrenden Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) der Beklagten. Nach dem bis zum 31. März 2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde die Notfallordinationsgebühr (Gebührenordnungsnummer -
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