LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2013
L 1 KR 398/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 174/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2013 (L 1 KR 398/10) - DRsp Nr. 2013/16835

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 398/10

DRsp Nr. 2013/16835

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2008 verpflichtet, den Antrag auf Erstattung weiterer 2.659,54 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Im Streit ist die Kostenerstattung für einen Kuraufenthalt am Toten Meer.