Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausleistung.
Die Klägerin ist Trägerin eines Plankrankenhauses im Sinne von § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). In diesem Krankenhaus wurde der 1923 geborene und 2007 verstorbene ehemalige Versicherte der Beklagten aufgrund einer Verordnung des MR Dipl-Med. U G (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 4. Dezember 2006 wegen der Diagnose Bronchialkarzinom (C34.9G) in der Fachklinik Pneumologie vom 6. bis zum 9. Dezember 2006 vollstationär behandelt.
Die Klägerin übermittelte der Beklagten folgende Diagnosen:
Aufnahmediagnose: C34.3 Bösartige Neubildung des Lungenunterlappens (Lungenunterlappenbronchus)
Hauptdiagnose: C34.3 s. o.
Nebendiagnosen: C78.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Lunge
C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarks
Z92.3 Bestrahlung in der Eigenanamnese
J44.82 Chronisch-obstruktive Lungenkrankheit
COPD N18.82 Chronische Niereninsuffizienz, Stadium II
I48.11 Chronisches Vorhofflimmern
I10.00 Benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise
Entlassungsdiagnose: C 34.3 s. o.
Entlassungsgrund: 019 Behandlung regulär beendet
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