Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum
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