LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013
L 3 U 78/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 319/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013 (L 3 U 78/12) - DRsp Nr. 2013/13874

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 3 U 78/12

DRsp Nr. 2013/13874

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung des ihr von der Beklagten gewährten Verletztengeldes.

Die Klägerin wurde 1970 geboren. Sie arbeitete bis zum 24. Juli 1997 als Krankengymnastin. Sie stürzte am 25. Juli 1997 auf dem Weg zu einem Hausbesuch mit dem Fahrrad und zog sich eine Verletzung ihres linken Knies zu, vgl. Unfallschilderung nebst von der Klägerin ausgefülltem Fragebogen vom 30. Juli 1998. Die Beklagte erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an. Die Krankenkasse der Klägerin zahlte ihr ab 01. Dezember 1997 im Auftrag der Beklagten Verletztengeld aus. Sie unterzog sich u.a. am 02. Dezember 1997 einer Arthroskopie mit einer Resektion des medialen Meniskushinterhorns mit Knorpelshaving, vgl. Operationsbericht vom 03. Dezember 1997. Es stellte sich ein komplizierter Heilungsverlauf mit heftigen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und mit weiteren arthroskopischen Behandlungen ein, vgl. etwa Berichte des MKrankenhauses vom 11. und 23. Dezember 1998, von Dr. M vom 17. März 1999 und der Hstiftung vom 03. Mai und 12. September 2000.