LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012
L 7 KA 58/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 349/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012 (L 7 KA 58/08) - DRsp Nr. 2012/15136

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 58/08

DRsp Nr. 2012/15136

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.

Der Kläger ist Zahnarzt und nimmt seit 1994 an der vertragszahnärztlichen Versorgung in B teil. Von Juni 2001 bis Oktober 2002 ließ er von dem im Ruhrgebiet ansässigen Dentallabor G handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: G) Zahnersatz für insgesamt 8 Patienten herstellen. Diese und weitere Firmen ließen seit den 90er Jahren den Zahnersatz im Ausland - teils in China, teils in der Türkei - zu im Vergleich zu einer Herstellung in Deutschland wesentlich günstigeren Konditionen anfertigen. Für den (zumindest anfangs) qualitativ einheitlich guten Standard wurden den Zahnärzten drei Vertragsvarianten angeboten:

- im Standarttarif wurden bei einer Garantiezeit von 3 Jahren nur die tatsächlich entstandenen, günstigeren Kosten in Rechnung gestellt;

- in der Variante Komfort mit Materialzuschuss wurden hochwertige Materialien eingesetzt, die den Kunden allerdings nicht in Rechnung gestellt wurden;