LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2012
L 16 R 157/12 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 5113/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2012 (L 16 R 157/12 WA) - DRsp Nr. 2013/1923

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen L 16 R 157/12 WA

DRsp Nr. 2013/1923

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 geändert.

Der Bescheid vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2006 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen mit Rentenzahlungen der Beklagten.