Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind weder für das erst- noch zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger der 1944 geborenen und 2010 verstorbenen J K P (Versicherte) die Anerkennung einer bei ihr vorliegenden Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten- Verordnung (BK 2108) - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können -.
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