LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2014
L 23 SO 176/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 945/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2014 (L 23 SO 176/11) - DRsp Nr. 2014/9596

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 23 SO 176/11

DRsp Nr. 2014/9596

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Heimbetreiberin, begehrt die Übernahme eines Zuschlags für die Beatmung einer inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2005.

Die Klägerin ist Trägerin der Einrichtung P S K G S in der G Straße, in B.

Die 1954 geborene B F (Hilfeempfängerin - HE) stand seit 1999 im Sozialhilfebezug beim Beklagten. Ab dem 8. Oktober 2001 befand sie sich in der vollstationären Pflegeeinrichtung der Klinik a R, wo sie ausweislich eines ärztlichen Attestes als Dauerpflegefall betrachtet wurde. Die damalige Betreuerin der Hilfeempfängerin reichte beim Beklagten mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in dieser Pflegeeinrichtung am 30. Oktober 2001 ein ärztliches Gutachten der Sch vom 13. September 2001 ein, das u.a. die Diagnosen COLD/Emphysem, respiratorische Globalinsuffizienz benannte und massive Funktionseinschränkung durch ständige O2-Zufuhr angab, sowie mitteilte, die Patientin könne sich zurzeit nur im Radius ihrer O2-Zufuhr bewegen.