LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2012
L 13 SB 92/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 352/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2012 (L 13 SB 92/11) - DRsp Nr. 2012/8603

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 92/11

DRsp Nr. 2012/8603

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren, einschließlich des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde - Aktenzeichen L 13 SB 250/10 NZB - nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1966 geborene Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für ein von ihm im Widerspruchsverfahren in Auftrag gegebenes Privatgutachten in Höhe von weiteren 430,65 €.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. September 1999 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund eines Hodenverlustes rechts mit Lungenbeteiligung im Februar 1999 im Stadium der Heilungsbewährung fest. Mit weiterem bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juni 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. September 2004 änderte der Beklagte den Bescheid dahingehend ab, dass wegen Restbeschwerden nach Hodenverlust mit Komplikationen der GdB nunmehr mit 50 festgestellt wurde.