Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu einem Drittel zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten als Versorgungsträger erlassenen Bescheide insoweit, als in ihnen die Feststellung getroffen wurde, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (
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