LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2010
L 1 KR 382/07
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 64/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2010 (L 1 KR 382/07) - DRsp Nr. 2011/1772

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 382/07

DRsp Nr. 2011/1772

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in der Schweiz.

Die Klägerinnen sind die Erbinnen des 1944 geborenen und 2003 verstorbenen B K, der bei der Beklagten versichert war (im Folgendem: Versicherter). Die behandelnden Krankenhausärzte aus der Charité beantragten am 21. Juni 2002 bei der Beklagten für den Versicherten die Kostenübernahme für einen individuellen Heilversuch. Der Versicherte leide an einem Pankreastumor mit ausgeprägter inoperabler Metastasierung im rechten Kieferwinkel. Eine Chemotherapie sei eingeleitet. Aus ärztlicher Sicht sei eine Therapie mit Radionuklid-markiertem Somatostatin-Analogon dringend indiziert, die gegenwärtig nur im Kantonsspital in Basel durchgeführt werde. In Deutschland werde eine gleichartige Therapie nicht angeboten. Entsprechend werde die Kostenübernahme für eine Therapie mit 90-Yttrium-Dotatoc in Basel beantragt.