Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtstreits für das Sozialgerichtsverfahren in erster Instanz zu zwei Dritteln zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Gesundheitsstörungen als Folgen rechts-staatswidriger Strafhaft in der DDR und über den Umfang von darauf begründeten Versorgungsleistungen nach dem
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