Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten noch die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung -.
Der Beklagte hatte bei dem 1942 geborenen Kläger im Jahre 1991 einen GdB von 60 festgestellt. Auf dessen Verschlimmerungsantrag vom 25. April 2006 setzte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 6. Juni 2007 einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" - erheblich gehbehindert - fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
a) Kunstgelenkersatz des Knies links (50),
b) Fusionsoperation der Halswirbelsäule mit Beckenkammspan und überempfindlicher Operationsnarbe, Verspannung der oberen Trapeziusmuskulatur und stärkerer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Ebenen mit rezidivierenden Reizzuständen und Hautempfindungsstörungen (40),
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|