LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2011
L 3 U 238/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 47/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2011 (L 3 U 238/09) - DRsp Nr. 2011/8468

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 3 U 238/09

DRsp Nr. 2011/8468

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis am 28. April 2002 ein Arbeitsunfall war.

Der 1950 geborene Kläger war Mitinhaber der T-K-W M. K & Sohn OHG Gesellschaft für Schwertransportbegleitung (TKW). Zwischen der TKW und dem Sportverein SV B e.V. bestand ein am 27. Oktober 2001 geschlossener Sponsoringvertrag, wonach der Verein die TKW bei Turnieren und sonstigen Veranstaltungen als Sponsor und Förderer herausstellt. Die TKW war berechtigt, bei offiziellen Verbandsspielen durch geeignete Werbemaßnahmen nach Absprache mit dem Verein auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Die Spieler der ersten Männermannschaft der Fußballabteilung hatten bei Verbandsspielen die von der TKW gestellte Sportbekleidung mit dem Werbehinweis zu tragen. Die Vereinbarung galt für das Kalenderjahr 2001; es war geregelt, dass sich die Vereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr verlängerte, falls sie nicht von einem der Vertragspartner zum Jahresende gekündigt würde. Dafür stellte die TKW dem Verein für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von etwa 600 € für Sportbekleidungsstücke oder Sportbedarf zur Verfügung.