LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2011
L 3 U 76/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 812/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2011 (L 3 U 76/10) - DRsp Nr. 2011/16160

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 3 U 76/10

DRsp Nr. 2011/16160

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente.

Der Kläger wurde 1972 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeiten zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Er erlitt am 28. Dezember 1988 als Kurpatient während einer stationären Heilbehandlung einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Schulterverletzung zuzog. Die Beklagte lehnte damals die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht erreicht werde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers und das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 69 U 31/91) sowie vor dem Landessozialgericht Berlin (L 3 U 58/93) blieben ohne Erfolg.

Am 14. Mai 1990 erlitt der Kläger einen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Dienstunfall, wegen dessen Folgen der Kläger bislang erfolglos in der Verwaltungsstreitsache VG 7 A 267.06 (Verwaltungsgericht Berlin) um die Gewährung eines Unfallausgleichs streitet.