LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2011
L 11 SB 24/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 50/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2011 (L 11 SB 24/10) - DRsp Nr. 2011/16159

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 24/10

DRsp Nr. 2011/16159

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 50.

Die Klägerin ist im Jahr 1960 geboren. Auf ihren Erstantrag vom April 1998 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2001 einen GdB von 30 und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest.

Einen Änderungsantrag der Klägerin vom Oktober 2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2003 ab. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam - S 9 SB 136/02 - erkannte der Beklagte im Vergleichswege einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 für den Zeitraum ab 4. Oktober 2001 an und erließ am 26. November 2003 einen entsprechenden Ausführungsbescheid.