Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt bezüglich der Quartale IV/99 bis II/00 höheres Honorar für die Behandlung von Patienten, die Leistungen der Sozial- und Jugendhilfe erhalten haben.
Grundlage für die Behandlung von Sozial- und Jugendhilfeempfängern durch Berliner Vertragsärzte war die zwischen der (damaligen) AOK Berlin (heute: AOK Nordost) und dem Land Berlin am 6. März 1992 geschlossene Vereinbarung über "die Durchführung und Abrechnung der ambulanten gesundheitlichen Versorgung" des folgenden Personenkreises (im Folgenden: Empfänger von Sozialhilfe):
- hilfebedürftige Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
- PrV-Rentner und ihre zuschlagsberechtigten Angehörigen (ausgenommen Mutterschaftsvorsorge),
- Kriegsbeschädigte und deren Familienangehörige sowie Kriegshinterbliebene, die im Rahmen der Kriegsopferfürsorge betreut werden,
- Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder von Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefond des Lastenausgleiches oder dem
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