Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der AVIwiss (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin erlangte nach dem Studium an der Universität J am 1. Juli 1974 die Berechtigung, den akademischen Grad eines Diplom-Biologen zu führen. Ab dem 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Institut für Wasserwirtschaft in B beschäftigt. Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt.
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