LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2011
L 13 SB 80/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 35/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2011 (L 13 SB 80/11) - DRsp Nr. 2011/17935

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 80/11

DRsp Nr. 2011/17935

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Für die 1936 geborene Klägerin stellte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 24. September 2008 unter Zuerkennung der Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und "T" (Teilnahme am Sonderfahrdienst) bei Ablehnung des Merkzeichens "RF" einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest. Dem legte der Beklagte entsprechend den Feststellungen der Fachärztin für Sportmedizin, Ärztin für Chirotherapie - Sozialmedizin - in ihrem auf Grundlage einer körperlicher Untersuchung der Klägerin erstellten ärztlichen Gutachten vom 29. August 2008 folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde (in Klammern jeweils die verwaltungsintern zugeordneten Einzel-GdB):