LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
L 32 AS 741/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 20577/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012 (L 32 AS 741/11) - DRsp Nr. 2012/14538

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 32 AS 741/11

DRsp Nr. 2012/14538

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, Umzugskosten iHv 425,- € zu tragen.

Der 1958 geborene Kläger steht seit April 2008 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Am 23. Mai 2008 bezog er die im Rubrum bezeichnete Unterkunft, eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 57,11 m² (Mietvertrag vom 28. April 2008 für die Zeit ab 1. Juni 2008). Die Bruttokaltmiete belief sich seinerzeit auf monatlich 352,08 € (Grundmiete = 302,68 €; kalte Betriebskosten = 49,40 €). Ferner hatte der Kläger monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten iHv 35,62 € zu entrichten. Grund des Umzugs war ein Räumungsurteil hinsichtlich der vorherigen Wohnung.