LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
L 3 U 615/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 317/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012 (L 3 U 615/08) - DRsp Nr. 2012/15145

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 615/08

DRsp Nr. 2012/15145

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.

Der 1964 geborene Kläger war als Doktorand der G-Universität G, Institut für Agrarökonomie, im Rahmen seines geförderten und von Prof. M betreuten Promotionsvorhabens in K unterwegs. Dort erlitt er am 06. September 1999 einen Unfall, indem er auf einem Aquädukt ausrutschte, mehrere Meter in die Tiefe auf den Rücken stürzte und sich dabei eine Wirbelsäulenverletzung, innere Verletzungen und eine Paraparese am rechten Bein zuzog. Die operative Versorgung erfolgte zunächst in einem Krankenhaus in B, anschließend wurde der Kläger zur weiteren Behandlung nach Deutschland gebracht, wo ausweislich des an die Beklagte gerichteten Durchgangsarztberichts vom 27. September 1999 (Klinikum H, Dr. W, ferner computertomographischer Befundbericht vom 29. September 1999, neurologischer Befundbericht vom 01. Oktober 1999 des Klinikum H) eine instabile BWK 11- und 12-Fraktur, osteosynthetisch versorgt, und eine rechtsbetonte Paraparese diagnostiziert wurden.