LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
L 13 SB 283/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 158/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012 (L 13 SB 283/10) - DRsp Nr. 2012/15144

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 283/10

DRsp Nr. 2012/15144

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des zu ihren Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30.

Die Klägerin ist im Jahre 1962 geboren, verheiratet und hat einen Sohn. Sie ist im Schreibdienst bei der Polizei tätig.

Im Mai 2000 musste sich die Klägerin auf Grund einer bösartigen Tumorerkrankung einer Operation unterziehen, bei der die Schilddrüse vollständig entfernt wurde. Es erfolgte anschließend eine Radio-Jod-Therapie.

Auf Antrag der Klägerin vom 11. August 2000 stellte das Versorgungsamt B mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 2001 einen Gesamt-GdB von 50 auf Grund folgender Funktionsbeeinträchtigungen bzw. -behinderungen fest:

- operiertes Schilddrüsenleiden im Stadium der Heilungsbewährung (Einzel-GdB 50)

- Bluthochdruck (Einzel-GdB 10)