LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
L 13 SB 243/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 3942/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012 (L 13 SB 243/10) - DRsp Nr. 2012/15143

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 243/10

DRsp Nr. 2012/15143

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Die 1956 geborene und aus S stammende Klägerin ist verheiratet und bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann sowie 3 von 4 Kindern eine Wohnung in B. Bis 1998 war sie als Raumpflegerin tätig.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. August 2004 stellte der Beklagte zuletzt einen GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:

Funktionsminderung der Wirbelsäule und Gliedmaßen (Einzel-GdB 30),

psychische Störung mit Somatisierungstendenz (Einzel-GdB 20),

Leberleiden und chronisches Magenleiden (Einzel-GdB 10),

Zuckerkrankheit mit Diät und oralen Antidiabetika einstellbar (Einzel-GdB 10),

Bluthochdruck bei Adipositas, metabolisches Syndrom (Einzel-GdB 10),

Schilddrüsenleiden (Einzel-GdB 10).