Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1944 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner am 14. Oktober 1985 verstorbenen Ehefrau. Beide Eheleute waren selbstständig erwerbstätig. Der Kläger betrieb einen tischlereiartigen Handwerksbetrieb. Die Versicherte betrieb ohne eine Gewerbeanmeldung eine Gärtnerei. Daneben führte sie für die Tischlerei des Klägers als deren Angestellte die Buchhaltung.
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