LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012
L 27 R 1109/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 6358/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012 (L 27 R 1109/10) - DRsp Nr. 2012/4572

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 27 R 1109/10

DRsp Nr. 2012/4572

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2010 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 sowie des Teilanerkenntnisses vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. November 1988 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 2001.

Der 1944 geborene Kläger war in erster Ehe mit Frau vom 21. Juli 1969 bis zu deren Tod 1976 verheiratet. Seit dem November 2001 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet.