LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012
L 27 R 1109/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4140/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012 (L 27 R 1109/09) - DRsp Nr. 2012/3675

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 27 R 1109/09

DRsp Nr. 2012/3675

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger war zuletzt bis zum Jahre 2004 als selbständiger Programmierer und EDV-Berater versicherungspflichtig beschäftigt. Im März 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 diesen Rentenantrag ab, der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Nachdem der österreichische Rentenversicherungsträger dem Kläger ab April 2005 nach österreichischem Recht eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt hatte, beantragte der Kläger im Juni 2007 die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 lehnte die Beklagte diesen Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht lägen nicht vor. Auf den Bescheid des österreichischen Versicherungsträgers komme es in diesem Zusammenhang nicht an.