LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012
L 27 R 1018/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1134/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012 (L 27 R 1018/10) - DRsp Nr. 2012/4571

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 27 R 1018/10

DRsp Nr. 2012/4571

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Altersrente für Frauen.

Die am 1950 geborene Klägerin war mit Unterbrechungen von November 1968 bis Dezember 1994 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie Hausfrau und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs vom 06. Mai 2010 hat die Klägerin seit dem 15. Januar 1990 Pflichtbeiträge im Umfang von 18 Monaten zurückgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 06. Mai 2010 Bezug genommen (Bl. 22-24 der Gerichtsakte).

Mit Antrag vom 23. November 2009 begehrte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente gemäß § 237 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für Frauen ab dem 01. Februar 2010 von der Beklagten.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 01. Dezember 2009 ab. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres seien statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 18 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.