LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012
L 27 P 60/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 349/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012 (L 27 P 60/09) - DRsp Nr. 2012/4717

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 27 P 60/09

DRsp Nr. 2012/4717

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung von Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegegeld nach der Pflegestufe I) ab dem 1. Februar 2007.

Der 1947 geborene Kläger wohnt alleine in einer vier-Zimmer-Wohnung in der ersten Etage eines Mietshauses ohne Fahrstuhl. Seit zumindest dem Jahr 1995 leidet der Kläger an einer koronaren Herzerkrankung, die im Februar 2005 zu einer 3-Fach Bypass Operation führte. Seitdem bestanden schwankend Schmerzen im Bereich des Brustkorbs bei instabilem Brustbein aufgrund der dort angelegten Draht-Cerclagen. Im Mai 2005 fand eine Revisionsoperation statt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im Mai 2005 benötigte der Kläger zeitaufwendige Fremdhilfe im Alltagsleben. Weiterhin leidet der Kläger an einer arteriellen Verschlusskrankheit mit Gehbehinderung, einem chronischen Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus ohne Insulinabhängigkeit, Fettstoffwechselstörung, Hyperuricämie, Zustand nach erhöhtem Alkoholkonsum und einer korrigierten Sehminderung beidseits; es besteht ein Verdacht auf Prostatavergrößerung.