LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012
L 27 P 59/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 P 259/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012 (L 27 P 59/09) - DRsp Nr. 2012/4716

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 27 P 59/09

DRsp Nr. 2012/4716

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den für Kinderlose vorgesehenen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin bezieht seit 2003 neben einer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Diese behält unter Hinweis auf die Kinderlosigkeit der Klägerin seit Januar 2005 einen Zuschlag von 0,25 v.H. auf die Beiträge der Klägerin zur Pflegeversicherung ein.

Nachdem die Klägerin sich an die Beklagte gewandt hatte, stellte diese mit Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 fest, dass die Klägerin zum Kreis der Personen gehöre, die ab Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 v.H. zu leisten hätten.

Mit ihrer bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung begehrt, dass ihr die Zusatzrente bei der VBL ohne Beitragszuschlag zu gewähren sei. Zur Begründung hat sie vorgebracht, dass Versicherte, die ungewollt kinderlos seien, gegenüber gesunden Versicherten diskriminiert würden.