LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012
L 1 KR 281/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 1866/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2012 (L 1 KR 281/11) - DRsp Nr. 2012/4715

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 281/11

DRsp Nr. 2012/4715

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligen ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Klägerin für die Zeit vom 10. Januar 2009 bis zum 01. Mai 2009.

Die im Jahre 1966 geborene Klägerin war bei der M GmbH in B tätig und bei der AOK Niedersachsen pflichtversichert. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer vorherigen Befristung am 09. Januar 2009. Seit 10. Januar 2009 ist sie freiwilliges Mitglied der Beklagten.